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Katasterauszug zur Bauvorlage jetzt bei der Gemeinde erhältlich (am 26.07.2007 geschrieben von Flexeder)

Die Gemeinde Eichendorf bietet ab sofort für alle Bauherren im Gemeindegebiet einen neuen Service an. Bauherrn müssen einem Antrag auf Baugenehmigung einen beglaubigten aktuellen Lageplan des Vermessungsamts beigeben. Bislang musste dieser Auszug aus dem Kataster beim Vermessungsamt besorgt werden. Durch die Teilnahme der Gemeinde am Online-Dienst "Katasterauszug zur Bauvorlage" der Bayerischen Vermessungsverwaltung können Bauherren künftig den zum Bauantrag erforderlichen Katasterauszug direkt bei der Gemeindeverwaltung erhalten. Der Gang zum Vermessungsamt kann somit in vielen Fällen entfallen. Mit dem neuen Online-Dienst kann der erforderliche Lageplan tagesaktuell per Internet angefordert und dem Bauherrn mitgegeben werden. Der Auszug kostet pauschal 30 Euro, ist bei Erhalt zu entrichten und enthält neben der Katasterkarte auch aktuelle Eigentümer- und Nachbarinformationen. Für weitere Auskünfte steht die Verwaltung des gemeindlichen Bauamtes unter der Tel.-Nr. 9301-40 oder 9301-24 gerne zur Verfügung.

Wohnungsbauförderungsprogramm (am 03.08.2006 geschrieben von Eckwerth)

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 06.07.2006 folgendes Wohnungsbau-förderungsprogramm beschlossen:



1. Bei einem Baugrunderwerb vom Markt Eichendorf erhalten die Käufer ab dem 01.01.2006 eine Förderung, soweit kein Anspruch auf die weggefallende Eigen-heimzulage (§ 10 e EstG) besteht.

2. Voraussetzung ist, dass das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.

3. Der Rohbau muss innerhalb des in der Kaufurkunde festgelegten Bauzwanges erstellt werden.

4. Das Grundstück darf innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung nicht weiterveräußert werden. Ausgenommen davon ist die Übertragung an Kinder. Bei vorzeitiger Weiterveräußerung ist die Förderung an den Markt Eichendorf zurückzuzahlen.

5. Bei einer Weiterveräußerung nach 10 Jahren und einem erneuten Grunderwerb erfolgt keine Förderung mehr.

6. Gefördert wird beim Grundstückserwerb durch Einzelpersonen, Ehegatten, Familien und eheähnlichen Gemeinschaften.

7. Der Förderbetrag wird je Grundstückskauf gewährt. Er wird auch bei gemeinschaftlichen Eigentümern nur einmal ausbezahlt.

8. Als Grundbetrag wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 € gewährt.

9. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein weiterer Zuschuss in Höhe von 1.250 € gewährt. Dieser weitere Zuschuss wird auch für Kinder gewährt, die innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages geboren werden.

10. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 7.500 €.

11. Der Zuschuss wird vom Grundstückskaufpreis abgezogen. Die nachträgliche Förderung für später geborene Kinder wird auf Antrag überwiesen.

12. Bei der Förderung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Marktes Eichendorf. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.







Markt Eichendorf

Eichendorf, 26.07.2006





Schadenfroh

1. Bürgermeister

Lotterien und Ausspielungen (am 03.08.2006 geschrieben von Eckwerth)

Aufgrund des Artikels 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (AGLottStV) vom 23.11.2004 (GVBl S. 142) erlaubt der Markt Eichendorf folgende Lotterien und Ausspielungen:





I. Allgemeine Erlaubnis



1. Es werden die Lotterien und Ausspielungen folgender Veranstalter genehmigt:

- Organisationen der freien Wohlfahrtspflege

- Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege

- Kirchengemeinden (Pfarrgemeinderäte, Kirchenvorstände) und Kirchenstiftungen der katholischen und evangelischen Kirchen

- Sportvereine mit dem Sitz im Gemeindebereich Eichendorf

- Schützenvereine mit dem Sitz im Gemeindebereich Eichendorf

- Feuerwehrvereine mit dem Sitz im Gemeindebereich Eichendorf

- Kindergärten und Kinderbetreuungsstätten sowie Schulen mit dem Sitz im Gemeindebereich Eichendorf

- Kinderkrebshilfe Hildegard Kölzer Dingolfing-Landau. e.V., Wiesenweg 111, Niederhausen, 94419 Reisbach

- sonstige Vereine und Organisationen, die im Vereinsverzeichnis des Marktes Eichendorf geführt werden und als gemeinnützige Vereine anerkannt sind.

2. Das Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreise) darf nicht mehr als 20.000 € betragen.

3. Mindestens 25 v.H. der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden.

4. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Der Reinertrag muss mindestens 25.v.H. der eingenommenen Entgelte betragen.





II. Nebenbestimmungen



Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspielungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen:



1. Die Lotterie muss mindestens eine Woche vorher beim Markt Eichendorf angezeigt werden.

2. Der Anzeige ist beizugeben

- Angaben zur Lotterie oder Ausspielung (Ort und Zeit der Veranstaltung,verantwortliche Personen).

- Zweck der Lotterie oder Ausspielung- Spielplan, aus dem sich der Umfang der Lotterie oder Ausspielung ergibt.).

3. Der Losverkauf darf die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten und bei Lotterien und Ausspielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Vereinsjubiläen oder ähnlichen Veranstaltungen ausschließlich während der Dauer und der Öffnungszeiten der Festveranstaltungen durchgeführt werden.

4. Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken. Ein Vertrieb der Lose mit Hilfe des Internets ist nicht zulässig.

5. Auf mindestens 10 v.H. der Lose muss ein Gewinn entfallen.

6. Die Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 25 v.H. der eingenommenen Ent-gelte betragen.

7. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht durch Dritte durchgeführt werden.

8. Mit der Veranstaltung der Lotterien oder Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist jedoch zulässig.

9. Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszweckes oder die Verwendung des Reinertrages darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden.





III. Abweichungen vom Lotteriestaatsvertrag



1. Die Teilnahme von Minderjährigen bestimmt sich nach den Vorschriften des § 6 Absatz 2 Jugendschutzgesetzes (JuSchG); insofern wird eine Abweichung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) zugelassen.

2. Über die Lotterie oder Ausspielung ist eine Abrechnung zu fertigen. Diese Abrechnung ist von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen. Die Abrechnung und die Belege über die Lotterie sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerlichen Gründen eine längere Aufbewahrungszeit ergibt.

3. Der Markt Eichendorf kann jederzeit die Vorlage der Abrechnung verlangen. Ohne dieses Verlangen ist die Vorlage der Abrechnung in Abweichung von § 9 Abs. 3 Satz 2 LottStV nicht erforderlich.





IV. Hinweise



Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten.



Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz sind von den Veranstaltern zu beachten. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt.





V. Inkrafttreten


Diese allgemeine Erlaubnis tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.





MARKT EICHENDORF

Eichendorf, 26.07.2006



Schadenfroh

1. Bürgermeister

Überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern zuschneiden (am 05.04.2006 geschrieben von Salzberger)

Neben der allgemeinen Gartenarbeiten müssen regelmäßig auch die Zweige und Äste zurückgeschnitten werden, die auf angrenzende Straßen oder Gehwege überhängen.

Bäume, Hecken und Sträucher bzw. deren Äste, die über die Grundstücksgrenze zu Straßen oder Wegen hin hinausragen, beeinträchtigen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs für die Teilnehmer. Bedingt durch die überhängenden Zweige und Äste können Fußgänger gefährdet, Radfahrer verletzt und Fahrzeuge beschädigt werden.
Vielerorts sind Straßenlampen und Verkehrsschilder verdeckt und teilweise schon beschädigt. Diese sind in jedem Fall frei zu schneiden.

Bitte beachten Sie, dass bei Unfällen, die auf die Fahrbahnverengung bzw. Unübersichtlichkeit zurück zuführen sind, die Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden können. Vor allem bei Einmündungen ist es wichtig, dass sie übersichtlich bleiben.

Die Marktverwaltung bittet die Anlieger, selbstverantwortlich tätig zu werden.

Hochwasser - So können Sie sich selbst schützen (am 17.01.2006 geschrieben von Kremheller)

Das Staatsministerium des Inneren in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat Tipps für Anwohner hochwassergefährdeter Gebiete in Form einer Checkliste erarbeitet, die im Internetangebot des StMI (http://www.innenministerium.bayern.de/sicherheit/katastrophenschutz/katastrophenschutz/detail/14272/) und des StMUGV (http://www.hnd.bayern.de/links.htm)veröffentlicht wurden.

Merkblatt über die Plakatierung im Gemeindegebiet (am 12.07.2005 geschrieben von Salzberger)

Merkblatt über die Möglichkeiten der Plakatierung
im Gemeindegebiet des Marktes Eichendorf

I. Außerorts
Das Plakatieren außerorts ist an allen öffentlichen Straßen grundsätzlich verboten (§ 33 StVO).
Dies gilt für alle möglichen Werbeformen (Plakate, Plakattafeln, Holzständer, sog. Werbeanhänger usw.). Die Größe der Werbeanlagen spielt keine Rolle.

II. Innerorts
Innerorts dürfen Plakatierungen ausschließlich nur an den dafür vorgesehenen gemeindlichen Anschlagtafeln angebracht werden.
Gemeindliche Anschlagtafeln befinden sich in folgenden Ortschaften:
Adldorf (bei der Kirche), Aufhausen (Bahnhof), Dornach, Eichendorf (gegen-über Gasthaus Kapfinger), Enzerweis (beim alten Wirtshaus), Indersbach (bei der Kirche, Pitzling (gegenüber Gasthaus Apfelböck), Pöcking, Prunn (bei Hs.Nr.1), Reichstorf, Rengersdorf (beim Buswartehäuschen), Haid, Heimhart (gegenüber Hs.Nr. 26), Wochenweis (beim Feuerwehrgerätehaus), Wisselsdorf (beim Feuerwehrgerätehaus)

Plakatierverbot besteht innerorts an allen Lichtmasten (Straßenlampen), Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Straßenbestandteilen (z. B. Brücken, Pfeiler, Stützmauern, Bäumen), Kreuzungen und Einmündungen.

Beachte:
- Das Plakatieren ist nur 4 Wochen vor der Veranstaltung zulässig.
- Die Werbeträger müssen spätestens 3 Tage nach der Veranstaltung abgenommen werden, ansonsten werden sie kostenpflichtig durch die Gemeinde entfernt.
- Es muss darauf geachtet werden, dass nur gemeindliche Anschlagtafeln für die Plakatierung genutzt werden.
- Das Anbringen von Werbung auf privaten Anschlagtafeln muss mit den jeweiligen Eigentümern separat geklärt werden, da sonst Schadensersatz durch den Eigentümer eingefordert werden kann.
- Auch nach Einholung der Erlaubnis zur Nutzung privater Anschlagtafeln ist darauf zu achten, dass alle Verkehrsteilnehmer (einschließlich Fußgänger) nicht behindert werden und den Verkehr gut einsehen können (sh. Sichtdreieck an Kreuzungen und Einmündungen, keine überstehenden Plakate auf Geh- und Radwege und Straßen).
- Wenn wir den öffentl. Verkehr beeinträchtigt sehen, werden wir Sie auffordern, die Plakate umgehend zu entfernen.

Für Ihre Veranstaltung wünschen wir Ihnen gutes Gelingen!

Für evtl. Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Bauamt des Marktes Eichendorf, Marktplatz 5, 94428 Eichendorf, Tel.: 09952/9301-27