Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, ist eine Abmeldung erforderlich. Während für beides bislang meist ein einfaches Formular genügte, verlangen die Behörden ab 1. November eine Bescheinigung des Vermieters. Dies hat eine sogenannte Mitwirkungspflicht zur Folge: Ab November müssen die Vermieter innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ihres neuen Mieters ausstellen. Diese Bescheinigung können sie entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen.

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro – diese trifft auch den Vermieter, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.

Ein einheitliches Formular gibt es für die Bescheinigung des Vermieters nicht. Allerdings regelt das Gesetz, welche Informationen auf jeden Fall enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der Mieter

Vordrucke erhalten Sie bei uns im Einwohnermeldeamt Zimmer-Nr. 2 oder auf unserer Internetseite hier (Wohnungsgeberbestätigung). Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 09952/9301-33 zur Verfügung.