Bauantrag, Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellungsverfahren, Verfahrensfreiheit, Vorlage:
Lieber Bauherr!
Vor Errichtung oder Änderung eines Gebäudes ist abzuklären, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen (qualifizierter Bebauungsplan) genügt die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ( Art. 58 Bayerische Bauordnung - BayBO).
Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind in Art. 57 BayBO aufgeführt. Es sind jedoch eventuell trotzdem weitere Vorschriften betreffend Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) und Brandschutz (Art. 28 BayBO) einzuhalten.
Des Weiteren kann vor dem Abbruch von freistehenden Gebäuden keine Genehmigung/Vorlage nötig sein. In den anderen Fällen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher zu melden (Art. 57 Abs. 5 BayBO)
In den meisten Fällen ist es ratsam, sich vor der Durchführung beim Bauamt des Marktes Eichendorf oder bei der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Dingolfing-Landau zu erkundigen.
Die Formulare zu den oben genannten Verfahren finden Sie hier.
Weitere wichtige Informationen/Telefonnummern:
- Baubeginnsanzeige (Formular befindet sich in der Bauplanmappe) ausfüllen und über den Markt Eichendorf an das Landratsamt senden!
- Bauwasseranschluss rechtzeitig vor Baubeginn beim Markt Eichendorf beantragen (Formular befindet sich in der Bauplanmappe oder telefonisch)
- Verlegung der Wasserversorgungsleitung in das Gebäude rechtzeitig beantragen (Formular befindet sich in der Bauplanmappe oder telefonisch). Hierfür vom Bauherrn vorzusehende Leerrohre und Mauerdurchführungen sind vor Erstellung mit dem Bauhof abzusprechen.
- Abwasseranschluss (falls nicht bekannt, evtl. Aufmaßblatt beim Markt Eichendorf vorhanden)
- Abnahme der Abwasserleitungen und des Kontrollschachtes rechtzeitig beim Markt Eichendorf beantragen – Formular befindet sich in der Bauplanmappe! Die Entwässerungsanlage ist gemäß DIN 1986-100 auszuführen. In der gemeindlichen Entwässerungssatzung ist ein Haftungsausschluss wegen Kanalrückstau enthalten.
- Stromanschluss rechtzeitig beantragen bei E.ON Netzcenter Vilshofen (08541/916-0)
- Erdgasanschluss ist teilweise möglich – Anfragen an Kundenberater der ESB Erdgas Südbayern (08723/97870-0 oder 0160/8933230)
- Telefonanschluss: Antrag stellen (telefonisch siehe Telefonbuch oder Anträge im Telekom-Laden erhältlich)
- Verlegung Fernmeldekabel rechtzeitig beantragen bei Bauberatung Telekom Deggendorf 0800/3309755
- Um Schäden zu vermeiden, vor Beginn von Erdarbeiten Bestandspläne über Kanal-, Wasser- (bei der Gemeinde), Strom- (beim Bayernwerk; Tel.: 0941/28003311), Telefon- (bei der Telekom; Tel.: 0991/29080-15) und Erdgasleitungen (bei der ESB; Tel.: 08723/97870-14) bei den vorgenannten Einrichtungen anfordern.
- Kaminkehrermeister: rechtzeitig Absprache wg. Kaminausführung treffen!
„Art. 78 (3) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Kaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.“ - Bei unvermeidlichen Arbeiten im Straßenraum rechtzeitig Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen (Gemeindestraße = Markt Eichendorf, alle anderen Straßen = Landratsamt)
- Bestandspläne anlegen über alle Leitungen, die später nicht mehr sichtbar sind (zumindest fotografieren!)
- Beim Einzug Einbau des Wasserzählers beim Markt Eichendorf beantragen und Ummelden im Einwohnermeldeamt!
- Baufertigstellungsanzeige über den Markt Eichendorf an das Landratsamt senden
- Die öffentliche Straße nicht als Waschplatz für Baumaschinen benutzen. Wenn Betonschlämme in die Kanalisation gelangt, kann es später zum Rückstau kommen – Kosten für die Beseitigung der Schäden trägt der Verursacher!
- Auch Baumaterialien nicht auf der öffentlichen Straße ablagern. Bei Anlieferungen z.B. Holzbohlen unter die Stützen/Räder der Abladekräne legen, damit die Asphaltierung nicht beschädigt wird.
- Weiterhin weist der Markt Eichendorf vorsorglich darauf hin, dass aufgrund der Baumaßnahme evtl. Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nachberechnet werden müssen, falls der Gemeindeteil an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen ist und sich die Geschossfläche oder die Grundstücksfläche erhöht. Auch, falls baurechtlich keine Vorlage an die Gemeindeverwaltung zu erfolgen hat, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach den Satzungen für vorgenannte Einrichtungen, beitragspflichtige Baumaßnahmen an die Gemeinde zu melden.