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Nachrichten und Neuigkeiten

Ausschreibung einer landwirtschaftlichen Pachtfläche

Der Markt Eichendorf bietet zum Pachtbeginn 01. Oktober 2026 nachfolgend beschriebene landwirtschaftliche Nutzflächen auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung zur Pacht an.
Der Pachtvertrag hat eine Vertragslaufzeit bis 30. September 2027 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht von einer Partei bis 01.08. des laufenden Pachtjahres gekündigt wird.

Folgende landw. Flurstücke werden nur gemeinsam zur Verpachtung ausgeschrieben:

Fl.Nr. 247, Gemarkung: Aufhausen, Lage: Nähe Arnstorfer Straße, Größe: ca. 7422,00 m2, Kulturart: Kleegraswechselwiese
Fl.Nr. 247/3, Gemarkung: Aufhausen, Lage: Nähe Arnstorfer Straße, Größe: ca. 8.766,00, Kulturart: Kleegraswechselwiese

Ziel des Pachtvertrages ist der Schutz des Siedlungsgebietes vor Humuseinschwemmungen. Die Fläche ist deshalb als Kleegraswechselwiese o.ä. zu nutzen, um diese Abschwemmungen zu verhindern.


Ortsansässige Interessenten werden aufgefordert, ein ausschließlich schriftliches, zusatz- und bedingungsfreies Pachtangebot bis zum 30. August 2026, 12:00 Uhr, einzureichen.
Senden Sie Ihre schriftliche Angebotsabgabe in einem verschlossenen Umschlag mit der Kennzeichnung: „Pachtangebot Fl.Nr. 247 und 247/3, Gmkg. Aufhausen – Erst nach Ablauf des 30.08.2026 öffnen“.


Die Neuvergabe der Pachtfläche erfolgt an den Höchstbietenden. Das Mindestgebot liegt bei 200,- €/Hektar. Grundvoraussetzung für die Abgabe eines Angebotes ist das Einverständnis mit beigefügtem Pachtvertrag. Bei Abgabe eines Angebots erklärt sich der Bieter mit allen darin enthaltenen Regelungen bzw. Vertragsbestandteilen einverstanden.


Nachträgliche Verhandlungen aufgrund Beschaffenheitsfaktoren, wie z.B. Bodenqualität, Lage, Schattenwurf oder Waldanstoß sind ausgeschlossen. Der gebotene Pachtzins ist jährlich zum 30.09. zu entrichten. Ein Rechtsanspruch auf Zuschlag besteht nicht. Über öffentliche Straßen und Wege ist die Fläche zu besichtigen.


Lagepläne können im Rathaus, Marktplatz 5, 94428 Eichendorf, Liegenschaftsverwaltung, Zimmer Nr. 1, eingesehen werden.

Kontakt für Rückfragen: Liegenschaftsverwaltung
Fr. Ingrid Müller
Tel. 09952-9301-46
E-Mai: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Hier gelangen Sie zur Ausschreibung einer landwirtschaftlichen Pachtfläche.

Hier gelangen Sie zu den Bedingungen des Pachtvertrages.

Rathaus und Bauhof am Freitag, 17.07.26 geschlossen!

Am Freitag, 17.07.2026, sind das Rathaus und der Bauhof aufgrund einer internen Schulung geschlossen! 

Der Notdienst bei Störungen in der öffentlichen

- Abwasserbeseitigung ist unter 0160/4694442 und bei der
- Wasserversorgung unter 0171-7493413 erreichbar!

Wespen- und Hornissenberatung

Wespen und Hornissen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt. Die am häufigsten vorkommenden Wespenarten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

Hornissen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 c BNatSchG in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung (BArtschV) besonders geschützt. Es ist u.a. verboten sie zu fangen, verletzen oder zu töten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Sollte eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder eine Befreiung (§ 67 Abs. 1 BNatSchG) notwendig sein, ist nach Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG die untere Naturschutzbehörde zuständig.

Grundsätzlich ist das Landratsamt Dingolfing-Landau als untere Naturschutzbehörde jedoch um ein harmonisches Nebeneinander von Mensch und Natur sehr bemüht. Deshalb wurde im Landkreis Dingolfing-Landau ein ehrenamtlicher Wespen- und Hornissenberater bestellt. Dieser berät die Menschen vor Ort und sucht bei Bedarf mit ihnen gemeinsam nach Lösungen. Für Sie im Gemeindebereich tätig als Ehrenamtlicher Wespen- und Hornissenberater:

Herr Rudi Weiß, Bubach Nr. 6, 94437 Mamming, Tel.: 09955-1303, Handy: 0170-7619421

Seine Dienstleistung umfasst folgendes: Beratung von Bürgern am Telefon und vor Ort über Biologie, den Wert und den gesetzlichen Schutz von Wespen und Hornissen, Begutachtung der Nester und Bestimmung der Art, Entscheidung über den weiteren Umgang mit den Wespen und Hornissen

Für, im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Ausnahmen und Befreiungen ist die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt zuständig (Johannes Neuner Tel.: 08731/87-239).

Bewässerungsverbot von Rasen- und Grünflächen, Sport- und Reitplätzen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die anhaltenden Hitzeperioden und die ausbleibenden Niederschläge stellen unsere Natur und die Wasserversorgung zunehmend vor große Herausforderungen. Böden trocknen aus, Pflanzen leiden unter Wassermangel und die natürlichen Wasserreserven können sich vielerorts nicht mehr ausreichend erholen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit der Ressource Wasser ist deshalb wichtiger denn je.

Um die öffentliche Wasserversorgung auch in den kommenden Wochen sicherzustellen und unsere natürlichen Ressourcen zu schützen, wurden für unsere Gemeinde zeitlich begrenzte Bewässerungsregelungen erlassen. Diese Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz der Trinkwasserversorgung, sondern tragen auch dazu bei, die Auswirkungen der anhaltenden Trockenheit zu begrenzen.

Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über die Hintergründe der aktuellen Situation sowie die geltenden Bestimmungen informieren. Gleichzeitig bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis und ihre Unterstützung. Jeder bewusste Umgang mit Wasser leistet einen wichtigen Beitrag dazu, unsere Versorgung auch in Zeiten extremer Witterung zuverlässig zu sichern.

Verursacht durch die anhaltende Hitze und Trockenheit stieg der Wasserverbrauch in den vergangenen Wochen zeitweise um bis zu 35 % an und bewegt sich auch weiterhin auf sehr hohem Niveau. Auch Regenfälle zwischendurch ändern nichts an der momentanen Situation.

Die Trinkwassergewinnung erfolgt beim Markt Eichendorf durch drei eigenen Tiefbrunnen aus über 110 Meter Tiefe. Der momentane Trinkwasserverbrauch im Gemeindegebiet übersteigt jedoch zeitweise die maximale Förderleistung der eigenen Brunnen.

Aus diesen Gründen bitten wir unsere Bürger weiterhin um einen ressourcenschonenden Umgang mit unserem Trinkwasser und hoffen auf Ihr Verständnis um die Sicherheit der Trinkwasserversorgung gewährleisten zu können.

Weiterhin gilt ein Bewässerungsverbot von Rasen- und Grünflächen, Sport- und Reitplätzen im gesamten Gemeindegebiet entsprechend § 15 Abs. 3 der gemeindlichen Wasserabgabesatzung mit sofortiger Wirkung. Dies gilt bis Widerruf des Verbots.

Ausgenommen von diesem Verbot ist die Bewässerung aus privaten Brunnen oder Regenwasserzisternen.

Sobald sich die Situation stabilisiert hat und die Wasserversorgung wieder vollständig gesichert ist, wird das Verbot aufgehoben. Eine entsprechende Bekanntmachung ergeht durch den Markt Eichendorf.

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